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   BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91   

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BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91 (https://dejure.org/1992,12721)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1992 - 9 B 189.91 (https://dejure.org/1992,12721)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - 9 B 189.91 (https://dejure.org/1992,12721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entfallen des in einem anderen Land gewährten Schutzes vor politischer Verfolgung durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen - Freiwilliger Verzicht des Asylbewerbers auf anderweitigen Verfolgungsschutz - Unterlassen verfolgungshindernden Verhaltens als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 105.85

    Anderweitiger Verfolgungsschutz - Asylanerkennung - Abgeschlossenes Ereignis -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91
    Bei der Prüfung eines anderweitigen Verfolgungsschutzes, der nach Maßgabe des § 2 AsylVfG einem Asylanspruch entgegensteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über das Asylbegehren abzustellen, denn der anderweitige Verfolgungsschutz ist nicht lediglich ein in der Vergangenheit abgeschlossenes, sondern ein auch in der Gegenwart und sogar in die Zukunft fortwirkendes Ereignis (vgl. Urteile vom 5. Juni 1904 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3 und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner bereits geklärt, daß § 2 AsylVfG keine Anwendung findet und die Schutzbedürftigkeit wieder auflebt, wenn ein in einem anderen Land gewährter Schutz vor politischer Verfolgung durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (vgl. Urteile vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 289 [BVerwG 05.06.1984 - 9 C 88/83] und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - a.a.O.).

    In diesem Fall wird der freiwillige Verzicht ebenso behandelt wie der Fortbestand des Schutzes, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Doppel- oder Mehrfachschutz gewährt; das Asylrecht beschränkt sich in diesem Fall auf den Schutz vor Abschiebung in einen Verfolgerstaat (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986, a.a.O.).

    Voraussetzung für die Anwendung des § 2 AsylVfG ist, daß der anderweitige Verfolgungsschutz ohne die nicht erzwungene Ausreise des betroffenen Asylbewerbers fortbestanden hätte (Urteil vom 2. Dezember 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 71.83

    Asylverfahren - Asylberechtigter - Rechtsstellung - Anerkennung - Vorübergehender

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91
    Bei der Prüfung eines anderweitigen Verfolgungsschutzes, der nach Maßgabe des § 2 AsylVfG einem Asylanspruch entgegensteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über das Asylbegehren abzustellen, denn der anderweitige Verfolgungsschutz ist nicht lediglich ein in der Vergangenheit abgeschlossenes, sondern ein auch in der Gegenwart und sogar in die Zukunft fortwirkendes Ereignis (vgl. Urteile vom 5. Juni 1904 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3 und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181).

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Asylbewerber in dem Drittstaat längere Zeit aufgehalten hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - a.a.O., S. 9).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Schutzlosigkeit des Asylbewerbers Voraussetzung des Anspruchs aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, mag dieses Merkmal auch im geschriebenen Tatbestand der lapidar formulierten (BVerfGE 74, 51) Verfassungsnorm nicht unmittelbar Ausdruck gefunden haben (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 9 C 6.91 - BVerwGE 88, 226 [BVerwG 28.05.1991 - 9 C 6/91] m.w.N.).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 88.83

    Ausschluss des Asylrechts - Verfolgungsschutz - Fluchtland - Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner bereits geklärt, daß § 2 AsylVfG keine Anwendung findet und die Schutzbedürftigkeit wieder auflebt, wenn ein in einem anderen Land gewährter Schutz vor politischer Verfolgung durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (vgl. Urteile vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 289 [BVerwG 05.06.1984 - 9 C 88/83] und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - a.a.O.).
  • BVerwG, 28.05.1991 - 9 C 6.91

    Asylverfahren Asylversagung - Voraufenthalt - Ausschlußgrund - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Schutzlosigkeit des Asylbewerbers Voraussetzung des Anspruchs aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, mag dieses Merkmal auch im geschriebenen Tatbestand der lapidar formulierten (BVerfGE 74, 51) Verfassungsnorm nicht unmittelbar Ausdruck gefunden haben (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 9 C 6.91 - BVerwGE 88, 226 [BVerwG 28.05.1991 - 9 C 6/91] m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 41.91

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß das Unterlassen verfolgungshindernden Verhaltens durch den Asylbewerber jedenfalls dann kein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund ist, wenn es in einer exilpolitischen Tätigkeit des Asylbewerbers in einem Drittstaat besteht, die sich als Betätigung einer bereits früher gezeigten, kontinuierlichen Überzeugung darstellt, und die (neue) politische Verfolgung auf einem nachträglichen Kurswechsel des Regimes im Drittstaat und der Änderung der Haltung dieses Staates zum Asylbewerber beruht (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 20.91 - Dok.Ber. 1992, S. 30 und vom selben Tage - BVerwG 9 C 41.91 - Dok.Ber. 1992, S. 27, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 20.91

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Erforderlichkeit einer Reise des

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß das Unterlassen verfolgungshindernden Verhaltens durch den Asylbewerber jedenfalls dann kein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund ist, wenn es in einer exilpolitischen Tätigkeit des Asylbewerbers in einem Drittstaat besteht, die sich als Betätigung einer bereits früher gezeigten, kontinuierlichen Überzeugung darstellt, und die (neue) politische Verfolgung auf einem nachträglichen Kurswechsel des Regimes im Drittstaat und der Änderung der Haltung dieses Staates zum Asylbewerber beruht (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 20.91 - Dok.Ber. 1992, S. 30 und vom selben Tage - BVerwG 9 C 41.91 - Dok.Ber. 1992, S. 27, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90

    Asyl - Verfolgungsschutz - Nachfluchtgrund - Heirat

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Asylbewerber in dem Drittstaat längere Zeit aufgehalten hat (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1992 - BVerwG 9 B 189.91 - m. w. N.).

    Diese zu § 2 AsylVfG a. F. ergangene Rechtsprechung ist auch für die Auslegung des § 2 AsylVfG n. F. maßgebend (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1992, a.a.O.).

  • VG Berlin, 26.07.2018 - 23 L 389.18

    Asylrecht: Unzulässigkeit des Asylantrag in Deutschland, wenn in einem anderen

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Asylbewerber in sein Zufluchtsland wieder einreisen darf (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 13.11 -, juris Rn. 13, vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 -, juris Rn. 20 und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 -, juris Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - BVerwG 9 B 189.91 -, juris Rn. 2 und vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 B 342.87 -, juris Rn. 2).
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